Satzung des TZI

vom 6. Juli 2005

 

Satzung des Technologie-Zentrums Informatik (TZI)

vom 6. Juli 2005

§ 1 Rechtsstellung, Ziele und Aufgaben

     (1)   Das Technologie-Zentrum Informatik (TZI) ist eine Wissenschaftliche Einrichtung unter der Verantwortung der Fachbereiche „Mathematik und Informatik“ und „Physik und Elektrotechnik“ unter der Federführung des Fachbereichs „Mathematik und Informatik“ der Universität Bremen gemäß § 92 des BremHG.

      (2)   Das TZI ist eine Wissenschaftliche Einrichtung, die die Erforschung, die Entwicklung und den Transfer innovativer Technologien der Informatik und Elektrotechnik in der Region Bremen und darüber hinaus zum Ziel hat. Die Aufgaben des TZI sind insbesondere:

  • Transfer von Technologien der Informatik und Elektrotechnik und Personal in die Praxis durch Kooperationen mit Unternehmen und Organisationen sowie durch wissenschaftliche Beratung und Fortbildung, vor allem auf der Grundlage von Leitthemen mit Querschnittscharakter.
  • Beitrag zur strukturellen Entwicklung Bremens, z.B. durch Ausgründungen, Technologie-Dienstleistungen und Unterstützung von Entscheidungsträgern bei technologiepolitischen Fragen.
  • Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet neuer Technologien der Informatik und Elektrotechnik durch Projekte, die von der Grundlagenforschung über die anwendungsorientierte Forschung bis zu Entwicklungsaufträgen reichen,
  • Entwicklung neuer wissenschaftlicher Forschungsfragen durch Ableitung aus Problemstellungen der betrieblichen Praxis,
  • Erweitertes Ausbildungsangebot für Studierende und wissenschaftliche Mitarbeiter/innen durch ein zusätzliches Angebot an anspruchsvollen praxisorientierten Aufgaben,

§ 2 Gliederung in Bereiche und Leitthemen

     (1)   Das TZI gliedert sich in zum einen in Bereiche in denen Forschergruppen zusammengefasst sind und zum anderen in Leitthemen. Die Leitthemen sind strukturelle Grundeinheiten des TZI und bearbeiten vor allem transfer-relevante Querschnittsthemen. Das TZI kann Bereiche und Leitthemen auf Beschluss des Rats aufnehmen, auflösen oder restrukturieren.

      (2)   Der/Die Sprecher/in für ein Leitthema ist ein/e am jeweiligen Leitthema arbeitende/r Hochschullehrer/in, der/die für das Erreichen der Ziele des Leitthemas verantwortlich ist. Arbeiten mehrere Hochschullehrer/innen an einem Leitthema, so ist unter ihnen abzusprechen, wer die Sprecherfunktion wahrnimmt. In derselben Weise kann ein/e stellvertretende/r Sprecher/in bestimmt werden. Sprecher/in und stellvertretende/r Sprecher/in und die jeweiligen Bereiche sollen in der Regel durch eine/n hauptamtliche/n Geschäftsführer/in unterstützt werden, der/die ein/e promovierte/r Wissenschaftler/in sein soll.

§ 3 Organe des TZI

Organe des TZI sind

  • der Rat,
  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der/die Sprecher/in.

§ 4 Der Rat

     (1)   Dem Rat gehören an:

  1. alle Hochschullehrer/innen,
  2. alle Geschäftsführer/innen,
  3. zwei Vertreter/innen aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen und der Promotions-/Habilitationsstipendiat/inn/en,
  4. ein/e Vertreter/in aus der Gruppe der technischen und Verwaltungsmitarbeiter/innen.

Die Vertreter/innen nach Ziff. 3. und 4. werden jeweils von ihrer Gruppe in der Mitgliederversammlung gewählt. Gleichzeitig sollen auch Stellvertreter/innen gewählt werden.

      (2)   Der Rat ist für alle Angelegenheiten des TZI, die von grundlegender strategischer Bedeutung sind, zuständig. Insbesondere legt er die Grundzüge des Haushalts fest, genehmigt den Haushaltsplan und nimmt den Rechenschaftsbericht des Sprechers entgegen.

      (3)   Der Rat ist in der Regel vierteljährlich durch den Vorstand einzuberufen, darüber hinaus auf Antrag von drei Mitgliedern des Rats. Der Rat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 5 Die Mitgliederversammlung

     (1)   Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern gemäß § 9. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den/die TZI-Sprecher/in einzuberufen.

      (2)   Die Mitgliederversammlung wählt den/die TZI-Sprecher/in sowie die gemäß § 4 (1), Ziffern 3 und 4 wählbaren Mitglieder des Rates.

      (3)   Der Rechenschaftsbericht des Sprechers wird in der Mitgliederversammlung vorgestellt und diskutiert.

      (4)   Die Mitgliederversammlung diskutiert die grundlegenden Strategien des TZI und spricht Empfehlungen an den Rat aus.

§ 6 Der Vorstand

     (1)   Der Vorstand besteht aus dem/der TZI-Sprecher/in, den Sprechern/Sprecherinnen der Leitthemen und dem/der TZI-Geschäftsführer/in.

     (2)   Der Vorstand entscheidet in den Personalangelegenheiten der Geschäftsstelle des TZI und berät den Sprecher/die Sprecherin in Angelegenheiten des Haushalts. Er ist ferner für alle Aufgaben zuständig, die nicht anderen Organen zugewiesen worden sind.

 

     (3)   Der Vorstand tagt in der Regel einmal wöchentlich. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und intern Verantwortlichkeiten festlegen.

§ 7 Der Sprecher/Die Sprecherin

     (1)   Der/Die Sprecher/in ist Leiter/in im Sinne § 92 Abs. 3 des BremHG und für die laufenden Angelegenheiten des TZI zuständig. Er/Sie koordiniert die Aktivitäten des TZI und entwirft nach Maßgabe der Mittelzuweisung den Haushaltsplan. Ihm/Ihr obliegt die Vertretung des TZI gegenüber den Organen, Gremien und der Leitung der Universität sowie im Rahmen der Zwecksetzung des TZI die Vertretung nach außen.

     (2)   Der/Die TZI-Sprecher/in führt den Vorsitz im Vorstand, Rat und in der Mitgliederversammlung. Er/Sie beruft die Sitzungen der Organe ein und informiert sie laufend über alle wesentlichen Angelegenheiten des TZI. Der Vorstand bestimmt eines seiner Mitglieder zum/zur stellvertretenden Sprecher/in.§ 8

Die Geschäftsführer/innen

     (1)   Der/Die TZI-Geschäftsführer/in führt die im Rahmen einer Zielvereinbarung festgelegten laufenden Geschäfte des TZI, z.B. die Verwaltung der dem TZI zugewiesenen Mittel, die Koordination der TZI-Aktivitäten im Technologietransfer, die Planung von Veranstaltungen und die Herausgabe der Publikationen des TZI sowie TZI-weite Aufgaben in der Akquisition und Außendarstellung. Er/Sie unterstützt den/die Sprecher/in, den Vorstand, den Rat und die Mitgliederversammlung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

 

     (2)   Die Geschäftsführer/innen der Leitthemen bzw. der Bereiche führen die im Rahmen von Zielvereinbarungen festgelegten laufenden Geschäfte der Leitthemen bzw. der Bereiche, z.B. die Akquisition und Leitung von Projekten und allgemeine Managementaufgaben. Diese Aufgaben werden bei bereichsübergreifenden Fragen in Abstimmung mit dem/der TZI-Geschäftsführer/in durchgeführt.

 

     (3)   Die Geschäftsführer/innen treffen sich regelmäßig zur Abstimmung ihrer Tätigkeiten.

§ 9 Mitgliedschaft

     (1)   Mitglieder des TZI sind:

  1. die Hochschullehrer/innen,
  2. die Geschäftsführer/innen,
  3. die wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen und die Promotions-/Habilitationsstipendiat/innen, sofern ihre Tätigkeit im TZI ein halbes Jahr übersteigt,
  4. die technischen und Verwaltungsmitarbeiter/innen,
  5. die Gastwissenschaftler/innen mit Zustimmung des Rektors/der Rektorin gemäß § 5 Abs. 2 BremHG jeweils für die Dauer ihrer Tätigkeit im TZI.

     (2)   Die Mitgliedschaft gemäß Abs. 1 Ziff. 1 und 5 wird auf Antrag durch Beschluss des Rats begründet. Die Mitgliedschaft gemäß Abs. 1, Ziff. 2-4 ergibt sich aus der Erklärung der Zuordnung durch den/die zuständige/n Hochschullehrer/in gemäß § 12 Abs. 2.

 

     (3)   Die Mitgliedschaft eines/einer Hochschullehrers/in endet außer durch Beendigung der Tätigkeit im TZI durch einseitige Erklärung gegenüber dem/der TZI-Sprecher/in oder durch Ausschlussentscheidung des Rates. Vor dem Ausschluss sind dem betroffenen Mitglied die vom Rat erörterten Ausschlussgründe darzulegen, und es ist ihm/ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Das betroffene Mitglied ist von der Beschlussfassung ausgeschlossen.

    (4)   Durch Beschluss des Rats können externe Forscher/innen als assoziierte Mitglieder mit beratender Funktion in das TZI aufgenommen werden.

    (5)   Wissenschaftliche Mitarbeiter/innen, die auf Stellen tätig sind, die dem TZI zugewiesen sind, sind zugleich Mitglied des jeweiligen Fachbereichs, in dem sie für die Dauer von mindestens einem Jahr Lehrveranstaltungen im Umfang von vier SWS (bezogen auf eine ganze Stelle) selbständig, als Mitveranstalter oder unter der Verantwortung eines Hochschullehrers/einer Hochschullehrerin abhalten oder wenn Ihnen eine vergleichbar umfangreiche Tätigkeit im Fachbereich übertragen worden ist.

§ 10 Beirat

     (1)   Der Beirat berät den Rat bei der Konkretisierung der Ziele und Strategien des TZI und nimmt zu den Ergebnissen Stellung. Er berät die Organe der Universität in Angelegenheiten des TZI und vermittelt in Konfliktfällen. Diese Beratung umfasst auch wie die Evaluation gemäß § 92 Abs. 1 Satz 3 des BremHG durchgeführt wird.

 

    (2)   Dem Beirat gehören in der Regel acht bis zwölf Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Wirtschaft, staatlicher Verwaltung oder forschungsfördernden Einrichtungen an, die sich durch besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Informatik und Elektrotechnik auszeichnen, sowie ein Vertreter des Rektorats der Universität Bremen. Mitglieder des TZI können nicht in den Beirat berufen werden.

 

    (3)   Die Mitglieder des Beirats werden vom Rektor/der Rektorin der Universität Bremen für die Dauer von drei Jahren berufen. Das TZI kann hierzu Vorschläge machen. Die Mitglieder des Beirats sind an Weisungen und Aufträge nicht gebunden. Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n. Der Beirat tritt in der Regel einmal jährlich zusammen.

§ 11 Rechenschaftsbericht

Das TZI berichtet jährlich den Fachbereichen „Mathematik und Informatik“ und „Physik und Elektrotechnik“, dem Akademischen Senat, der Universität und dem Beirat über abgeschlossene, laufende und geplante Arbeiten. Dieser Bericht dient auch zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Fortführung des TZI.

§ 12 Ausstattung

     (1)   Die für die Aktivitäten des TZI erforderlichen Ausstattungen werden von den am TZI beteiligten Hochschullehrer/inne/n eingebracht, soweit diese Ausstattungen nicht speziell zugunsten des TZI

finanziert werden. Die Ausstattungen der Hochschullehrer/innen werden weiterhin durch die jeweiligen Fachbereiche bewirtschaftet. Darüber hinaus wird der Fortbestand des TZI durch die Einwerbung von Drittmittelprojekten gesichert.

     (2)   Mitarbeiter/innen gemäß § 9 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 werden durch den/die zuständige/n Hochschullehrer/in für die Dauer seiner/ihrer Mitgliedschaft im TZI im Rahmen der aus den jeweiligen Fachbereichen eingebrachten Ausstattung gemäß § 12 Abs. 1 dem TZI zugeordnet, in der Regel jeweils vor Beginn ihrer Tätigkeit im Rahmen des Besetzungsverfahrens, ansonsten im Einvernehmen. Dies gilt entsprechend für Mitarbeiter/innen in Drittmittelprojekte sowie für Stipendiat/innen gemäß § 9 Abs. 1 Ziff. 3.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Genehmigung durch den Rektor in Kraft.

 

Genehmigt vom Rektor am 16. November 2005.